Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III kann vielen Unternehmen, Soloselbstständigen und Gewerbetreibenden, sowohl im Bereich Retail, als auch in der Gastronomie und anderen betroffenen Branchen über die Zeit der Krise hinweg helfen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Hürden zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III nunmehr deutlich vereinfacht wurden – so können alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch ggü. dem Vergleichsmonat in 2019 eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten und der Förderzeitraum umfasst jetzt die Monate November 2020 bis Juni 2021.

Insbesondere für die besonders betroffenen Branchen, wie z. B. dem Einzelhandel, der Reisebranche sowie der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sind weitere, interessante Neuerungen enthalten, die wir gern für Sie im unten verlinkten PDF bereitstellen.

Beispielsweise können Warenabschreibungen für Saisonware (z. B. Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung) zu 100 % als Fixkosten angerechnet werden. Ebenfalls verbessert wurden die Hilfen für Soloselbstständige. Auch dies sicher ein interessanter Aspekt.  

Hier finden Sie die ausführlichen, relevanten Informationen des Bundesfinanzministeriums. Teilen Sie diesen Link gern mit Ihren Kollegen und Netzwerken. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMWi und des BMF.  

Sehr gern helfen wir als HANSE Consulting bei der Zusammenstellung der benötigten Zahlen. Wir stehen Ihnen zur Verfügung.

Aus berufsständischen Gründen weisen wir vorsorglich darauf hin, dass Eignungsprüfung und Beantragung prüfenden Dritten (z. B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, u. a.) vorbehalten ist. Bei Bedarf können wir für Sie auch Kontakt zu den befassten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der uns verbundenen Warth & Klein Grant Thornton AG herstellen.